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Eine Mehrheit im Bundestag hat die Ehe zu einer beliebigen Verantwortungspartnerschaft umdefiniert. Deutschsprachige Bischöfe haben zu dieser Begriffsverwirrung beigetragen.

Ein Gastkommentar von Hubert Hecker.

Bei der TV-Gesprächsrunde „Maybrit Illner“ am Tag vor der Bundestagsabstimmung über die „Öffnung der Ehe für alle“ stellte der SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann in den Raum, dass die Ehe ständigem gesellschaftlichen Wandel unterworfen sei. Daher hätten die heutigen Gesetzgeber die „Definitionsmacht“, die bisherige Exklusivität der Ehe für Mann und Frau aufzuheben. Justizminister Heiko Maas (SPD) sieht ebenfalls „im Wandel des traditionellen Eheverständnisses“ das Recht des Parlaments, durch einfachgesetzliche Abstimmung den Ehebegriff des Grundgesetzes auszuhebeln.

 

Ehe bleibt Ehe – auch im Wandel der Zeiten

Darauf gab die Mitdiskutantin der Runde, Hedwig von Beverfoerde, die richtige Antwort. Das ehemalige CDU-Mitglied ist die Organisatorin der „Demo für alle“ mit der prophetischen Hauptparole: „Ehe bleibt Ehe“. Sie stellte fest: Die Ehe ist eine vorstaatliche Institution seit Beginn der menschlichen Kulturgeschichte. Deren Wesen als bipolare Beziehung von Mann und Frau habe sich nie geändert. Deshalb sei es absurd, durch einfache Mehrheitsentscheidung die Natur der Ehe umdefinieren zu wollen.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sachlage bestätigt in seinen einschlägigen Entscheidungen 2002, 2012 und 2013:

„Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels (…) bewahrt hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist.“

Zugleich zeigt die grundgesetzliche Verschränkung von „Ehe und Familie“ (Art. 6,1) die Ausrichtung der Ehe auf Familie an, also auf Zeugung und Aufzucht von Kindern. Mit dieser grundsätzlichen Familienorientierung der Ehe bestätigt das Grundgesetz selbst, dass nur heterosexuelle Paare ehefähig sind. Sterile Homopaare können von Natur aus keine Kinder bekommen und deshalb nicht von sich aus Familie werden. Schließlich weist die Formulierung vom „natürlichen Erziehungsrecht“ der Erzeuger (GG Art. 6,2) darauf hin, dass das Grundgesetz mit „Eltern“ ausschließlich Vater und Mutter gemeint hat.

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