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Ein Gastbeitrag von Albrecht Künstle

Vorbemerkung:

Dieser „Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration“, der zuletzt in der UN-Mitgliederversammlungen vom 30. Juli 2018 für 193 Mitgliedsstaaten vorbereitet wurde und im Dezember unterzeichnet werden soll, gliedert sich in

  • eine Präambel,

  • die Kurzfassung von 23 Zielen,

  • der umfangreichen Konkretisierung dieser Ziele und

  • deren Umsetzung (Punkte 41-54).

In der Präambel werden 12 internationale Abkommen und mehrere Zusatzprotokolle in Bezug genommen (juristischer Begriff). Trotzdem wird teilweise behauptet, dieser weitere Pakt sei unverbindlich und könne von den Mitgliedsstaaten ausgestaltet werden.

Aber so, wie Bundesrecht Landesrecht bricht, bricht internationales Recht das Nationale.

Was bedeutet, dass nationales Recht für die Zielgruppe aller Migranten der Welt (also Emigranten und Immigranten) nur günstiger sein darf, nicht ungünstiger. So z.B. das deutsche Asylrecht, das sogar Verfassungsrang hat und weltweit als bestes gilt.

Migranten können sich damit immer auf das in den Zielländern günstigere Recht berufen – und klagen.


Die konkreten Rechtsbegriffe (keine unbestimmten Begriffe)

wir verpflichten uns…“ und „Verpflichtung
kommen 73 mal (!) vor.

Daneben wimmelt es von

Rechte fördern … gewährleisten … verbieten … Durchsetzung der Normen … Zugang zur Justiz … Gerichtsverfahren … Völkerrecht … Rechtssicherheit … Rechtsbehelfen … rechtliche Hilfeleistungen … Überprüfungsmechanismus“.

Diese Aufzählung garantiert nicht für die Vollständigkeit.

Jeder möge sich selbst eine Meinung bilden, ob dieser Pakt Rechtswirkung entfalten wird oder so unverbindlich bleibt, dass er das Papier nicht Wert wäre, erst Recht nicht im Verhältnis stünde zu den Reisekosten nach Marokko und die damit verursachte Schädigung der Umwelt – immerhin auch ein Fluchtgrund.

Thesen, die für unsere Abgeordneten 10 Gründe zum Nachdenken sein sollten:

.... (s. Link unten) ......'

 

Quelle:

 

Suchbegriffe:

  • Global Migration Compact