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Offenbarungsverbot

Ab diesem Zeitpunkt kann gem. § 14 SBGG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € belegt werden, wer den früheren Geschlechtseintrag oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt (sogenanntes „Offenbarungsverbot“). 

Bezug genommen wir hierbei auf § 13 SBGG Absatz 1 Satz 1 SBGG, wonach die früheren Angaben nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person offenbart werden dürfen. Was „offenbaren“ genau bedeutet, lässt sich nur erahnen. Jedenfalls fällt die unerwünschte Ansprache mit einem vorherigen Vornamen im Beisein von solchen, die diesen noch nicht kennen, darunter.

Wer also erkennt, dass er ein Mädchen vor sich hat,
die aber statt Andrea nun mit Andreas angesprochen werden möchte,

hat die Wahl zwischen

  • einem möglichen Bußgeld oder

  • Einstimmen in die gefühlte Lebenswirklichkeit des Mädchens,
    welche im schroffen Kontrast zur biologischen Realität steht.

So wird Druck ausgeübt in die gefühlte Wahrnehmungswelt des Betroffenen einzusteigen und diese – auch entgegen der eigenen Überzeugungen – in ihrer Illusion zu bestärken.

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Quelle: